Satzung und andere Unterlagen sowie weitere Informationen

Satzung des Vereins Lebenshilfe Grünstadt-Eisenberg e.V.

 Vorstand

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Grünstadt – Eisenberg e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Grünstadt.
  3. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen sowie Mitglied des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. Mainz, der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Marburg und des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes — Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V..

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist eine Vereinigung von Menschen mit geistiger Behinderung, von Eltern und Freunden dieser Menschen. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 09 AO). Dies wird erreicht insbesondere durch Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe, sowie entsprechende Erziehung. Der Satzungszweck wird durch Frühförderung,
    heilpädagogische Sonderkindergärten, Kindergärten und integrative Kindertagesstätten, betreutes Wohnen und andere bedarfsorientierte Angebote verwirklicht. Der Verein kann selbst solche Einrichtungen schaffen und unterhalten.
  2. Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit geistiger Behinderung werben. Er plant zu diesem Zweck u.a. die Herausgabe und Verbreitung von Informations- und Aufklärungsmaterialien.
  3. Der überparteiliche Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.
  4. Die Tätigkeit erstreckt sich im Wesentlichen auf die Städte Grünstadt und Eisenberg, und im Bedarfsfalle auf die umliegenden Gebietskörperschaften des Leiningerlandes sowie des südlichen Donnersbergkreises.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Sachleistungen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  2. Der ehrenamtliche Vorstand erhält den gesetzlich geregelten (§§ 27,670 BGB) Aufwendungsersatz (z.B. Fahrtkosten, Telefonkosten etc.). Dem Geschäftsführenden Vorsitzenden kann eine Aufwandpauschale von monatlich 200,00 Euro gewährt werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung für andere Leistungsträger des Vorstandes ist möglich; sie darf jährlich den Betrag von 720,00 € nicht übersteigen. Über die Gewährung von Pauschalen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Geld- und Sachspenden
    3. öffentliche Zuschüsse
    4. Erträgnisse aus Sammlungen und Werbeaktionen
    5. sonstige Zuwendungen.
  2. Der jährliche Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In Härtefällen ist der Vorstand nach Prüfung des Falles mit schriftlichem Bescheid zu einer Ermäßigung ermächtigt.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Natürliche und juristische Personen können Mitglieder werden.
  2. Die Aufnahme ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einer schriftlichen Bestätigung.
  3. Beschäftigte des Vereins oder einer Einrichtung können ebenfalls Mitglied werden, mit Ausnahme des Stimmrechts zu § 7 Abs. 2, Buchstabe a.
  4. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder mit Auflösung der juristischen Person.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds oder dessen Streichung aus der Mitgliederkartei erfolgt durch den Gesamtvorstand; gegen diese Entscheidung kann binnen einer Woche nach Zugang schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Eine Streichung darf erfolgen, wenn der Jahresmitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wurde.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
    2. der Vorstand
    3. der Beirat.
  2. Weiteres Organ kann im Bedarfsfalle die Geschäftsführung sein.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen, oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
    2. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
    3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Satzungsänderungen, die von den dafür zuständigen Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen,
    4. die Festsetzung des Mindestbeitrags.
  3. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen (beantragte Satzungsänderungen müssen mit ihrem Wortlaut in der Tagesordnung angegeben werden) ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
  5. Anträge, Änderungen oder Zusätze zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten und dem dritten Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und 4 Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf höchstens 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
  2. Der Verein wird gemäß § 26 BGB vertreten durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste oder der zweite oder der dritte Vorsitzende. Jeder der drei Vorsitzenden kann den Verein auch allein vertreten.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter einer der drei Vorsitzenden, anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ist dieser an der Abstimmung nicht beteiligt, ist im Falle der Stimmengleichheit der Antrag abgelehnt. Über die Sitzung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und dem Leiter der Sitzung unterzeichnet wird.
  4. Für die laufenden Geschäfte des Vereins wird ein „geschäftsführender Vorstand“ bestimmt, dem der erste Vorsitzende, der zweite oder der dritte Vorsitzende angehören. Dies gilt nur, soweit keine Geschäftsführung nach § 8a der Satzung eingesetzt wurde. Zu dessen bedarfsgerechten Sitzungen werden die Verwaltungsleitung des Vereins sowie die Leitungen der einzelnen Einrichtungen, z.Zt. der Kitas und der GmbH, zugezogen. Sowohl für den geschäftsführenden Vorstand wie für die einzelnen zum Verein gehörenden Einrichtungen werden jeweils vom Vorstand „Geschäftsordnungen“ als Dienstanweisungen erlassen, die die jeweiligen Zuständigkeiten festlegen und den erforderlichen Bedürfnissen angepasst werden. Wesentliche Entscheidungen legt der geschäftsführende Vorstand ohnehin dem Gesamtvorstand vor, der gern. Ziff. 3) entscheidet.

§ 8a Geschäftsführer, Vertretung nach § 30 BGB

  1. Die Führung der laufenden Geschäfte überträgt der Vorstand einer Geschäftsführung. Diese wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Der Vorstand beschließt für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung.
  2. Die Geschäftsführung ist für ihr Aufgabengebiet als besondere Vertretung nach § 30 BGB bestellt und vertritt insoweit zur Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich den Verein. Zu den laufenden Geschäften gehören alle regelmäßigen, wiederkehrenden Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge des Geschäftsbetriebs Lebenshilfe Grünstadt-Eisenberg e.V..
  3. Der Umfang und die Beschränkungen der Geschäftsführung sind geregelt in der Geschäftsordnung.

§ 9 Beirat

  1. Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte zu Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen ist dem Vorstand ein Beirat ohne Stimmrecht zugeordnet.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.
  3. Die von der Elternversammlung gewählten Elternvertreter sind für die Vertretungszeit, die von den Mitarbeitern gewählten Mitarbeitersprecher für die Berufungszeit, Mitglieder des Beirats.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Vermögen des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Rheinland-Pfalz, Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., Drechslerweg 25, 55128 Mainz, oder, falls diese Organisation nicht mehr bestehen sollte, an die Bundesvereinigung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.

Grünstadt, den 25.11.2015

Satzung der Lebenshilfe vom 24.02.1966 in der Fassung vom 25.11.2015
(Nach Anderungen vom 10.04.1972, 05.06.1975, 10.02.1993, 15.02.2001, 02.06.2005,
07.12.2008, 26.02.10, 09.06.2010 und 29.11.2010).

Satzung der Lebenshilfe Grünstadt-Eisenberg e.V.,
In der Haarschnur 44
67269 Grünstadt

Stand 25.11.2015

Unser Organigramm

Hier finden Sie unser Organigramm, und zwar als Bilddatei und auch als PDF zum Download:

Gremien  unseres Vereins

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Gremien unserer Organisation:

Vorstand:

Grundlegend für die Arbeit in einem (eingetragenen) Verein ist der Vorstand. Der Vorstand der Lebenshilfe Grünstadt-Eisenberg ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder werden in der Regel alle 3 Jahre in einer Mitgliederversammlung gewählt. Folgende Ämter werden vergeben: erster, zweiter und dritter Vorstand (diese sind allein vertretungsberechtigt), Schriftführer, Schatzmeister und Beisitzer.

In der Satzung sind alle organisatorischen und inhaltlichen Aufgaben des Vorstandes geregelt (diese finden Sie ebenfalls hier). Beratend kann ein sogenannter „Beirat“ die Vorstandsarbeit unterstützen. Diese Personen werden vom Vorstand ernannt.

Mitarbeitersprecher*innen:

Ebenfalls alle 3 Jahre werden jeweils im e.V. und der GmbH Mitarbeitersprecher*innen gewählt. Im Verein sind es 2 Mitarbeiterinnen und in der GmbH sind es 3 Mitarbeiter*innen (eine Person mit Handicap, die sich besonders um die Anliegen der Mitarbeiter*innen mit Handicap kümmert). Ihre Aufgabe ist es, die Mitarbeiter*innen zu unterstützen und deren Rechte zu wahren. Die beiden Gremien nehmen in der Regel an den Vorstandssitzungen teil.

Elternausschuss:

Die Elternversammlung wählt den Elternausschuss. Dieser hat die Aufgabe den Träger und die Leitung der Kita zu beraten; er gibt Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit der Kita. Er ist vor wesentlichen Entscheidungen zu hören.

Kita-Beirat:

Der Kita-Beirat setzt sich aus der Kita-Leitung, einer Vertretung der Fachkräfte, einer Fachkraft, welche die Perspektive der Kinder einnimmt, einer Elternvertretung und einer Vertreter*in des Trägers zusammen. Gemeinsam können dann Perspektiven entwickelt und Neuerungen angestoßen werden.

Unsere Mitarbeiter (m/w/d)

Mitarbeiter

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Gremien unserer Organisation:

Hauptamtliche Mitarbeiter*innen:

Die Lebenshilfe Grünstadt-Eisenberg (e.V. und GmbH) beschäftigt in den pädagogischen/therapeutischen Bereichen examinierte und studierte Fachkräfte.

Im Integrationsbetrieb werden auch andere Fachkräfte (z.B. ausgebildete Gärtner, Köche u.ä.) beschäftigt.

In der Leitung der jeweiligen Verwaltungsbereiche werden ebenfalls Fachkräfte eingesetzt. Alle Fachkräfte nehmen regelmäßig an Teamsitzungen, Fallbesprechungen und Fortbildungen teil.

Assistenzkräfte

Sofern in den pädagogischen Bereichen sogenannte „Assistenzkräfte“ – das sind Personen ohne pädagogische Qualifikation – beschäftigt werden, geschieht dies immer unter Anleitung von dafür ausgebildeten pädagogischen Fachkräften.

Honorarkräfte

Falls Honorarkräfte eingesetzt werden, wird diese Zusammenarbeit durch einen Vertrag geregelt.

Ehrenamtliche Mitarbeiter*innen

Überwiegend im Ferien- und Freizeitbereich der Offenen Hilfen werden viele ehrenamtliche Mitarbeiter*innen eingesetzt. Sie erhalten für ihre Arbeit eine sogenannte Übungsleiterpauschale. Diese Personen werden regelmäßig von uns geschult.

Der ehrenamtliche Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Jede interessierte Person, die bei uns Mitglied ist, kann sich für diese Aufgabe aufstellen lassen.

Wichtig zu wissen

Alle in unserer Arbeit tätigen Personen müssen regelmäßig ein aktuelles (erweitertes) polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und unterliegen der Schweigepflicht!

Unser Corporate-Governance-Kodex

Hier finden Sie zum Download das PDF mit dem Corporate-Governance-Kodex:

Gesellschaften, Mitgliedschaften, Kooperationen

Zusammenarbeit

Im Rahmen des Corporate-Governance-Kodex informieren wir gern darüber, mit welchen Gesellschaften wir verbunden sind, welche Mitgliedschaften wir eingegangen sind und welche Kooperationen wir pflegen:

Tochtergesellschaft – Lebenshilfe Grünstadt-Eisenberg GmbH:

Der Verein „Lebenshilfe Grünstadt-Eisenberg e.V.“ ist zu 100 % Gesellschafter der Tochtergesellschaft „Lebenshilfe Grünstadt-Eisenberg GmbH“. Der Vorstand des Vereins ist somit das Aufsichtsgremium der GmbH. Mindestens 1x jährlich findet eine Gesellschafterversammlung statt, auf der ein Rechenschaftsbericht und die Bilanz des Vorjahres von der Geschäftsführerin der GmbH vorgelegt wird. Die Geschäftsführung von e.V. und GmbH obliegt Frau Karin Heindl.

Mitgliedschaften:

Wir sind Mitglied in folgenden Organisationen:

  • Landesverband Rheinland-Pfalz der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., Drechslerweg 25, 55128 Mainz
  • Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., Feldmannstraße 92, 66119 Saarbrücken
  • Verein für Selbstbestimmung und Betreuung in der Lebenshilfe für geistig behinderte Menschen e.V. Bad Dürkheim, Mannheimer Straße 20, 67098 Bad Dürkheim
  • ASB Arbeiter-Samariter-Bund, St. Peter-Straße 23, 67269 Grünstadt
  • Pferdesportverein Palatina Höningen, Windwiesenhof, Altleininger Straße, 67317 Altleiningen/Höningen

Kooperationen:

Externe Therapeutinnen und Thereapeuten in der Kindertagesstätte:

  • Praxis für Logopädie Vanessa Grathwohl, Kleine Wust 20, 67280 Quirnheim
  • Physiotherapie Praxis Russek, Neugasse 22, 67269 Grünstadt

Kooperationspartner der Offenen Hilfen:

  • Reittherapie Ringhof, Gartenstraße 61, 67592 Flörsheim-Dalsheim

Freistellungsbescheid des Finanzamts

Den Freistellungsbescheid des Finanzamts Ludwigshafen finden Sie hier als PDF hinterlegt:

Beitrittserklärung

Sie möchten bei uns Mitglied werden? Das freut uns sehr! Hier finden Sie die Beitrittserkläung als PDF hinterlegt: