Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Grünstadt - Eisenberg e.V.".
- Der Sitz des Vereins ist in Grünstadt.
- Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen sowie Mitglied des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. Mainz, der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Marburg und des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes — Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V..
§ 2 Zweck
- Der Verein ist eine Vereinigung von Menschen mit geistiger Behinderung, von Eltern und Freunden dieser Menschen. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 09 AO). Dies wird erreicht insbesondere durch Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe, sowie entsprechende Erziehung. Der Satzungszweck wird durch Frühförderung,
heilpädagogische Sonderkindergärten, Kindergärten und integrative Kindertagesstätten, betreutes Wohnen und andere bedarfsorientierte Angebote verwirklicht. Der Verein kann selbst solche Einrichtungen schaffen und unterhalten. - Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit geistiger Behinderung werben. Er plant zu diesem Zweck u.a. die Herausgabe und Verbreitung von Informations- und Aufklärungsmaterialien.
- Der überparteiliche Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.
- Die Tätigkeit erstreckt sich im Wesentlichen auf die Städte Grünstadt und Eisenberg, und im Bedarfsfalle auf die umliegenden Gebietskörperschaften des Leiningerlandes sowie des südlichen Donnersbergkreises.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Sachleistungen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der ehrenamtliche Vorstand erhält den gesetzlich geregelten (§§ 27,670 BGB) Aufwendungsersatz (z.B. Fahrtkosten, Telefonkosten etc.). Dem Geschäftsführenden Vorsitzenden kann eine Aufwandpauschale von monatlich 200,00 Euro gewährt werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung für andere Leistungsträger des Vorstandes ist möglich; sie darf jährlich den Betrag von 720,00 € nicht übersteigen. Über die Gewährung von Pauschalen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mittel des Vereins
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- öffentliche Zuschüsse
- Erträgnisse aus Sammlungen und Werbeaktionen
- sonstige Zuwendungen.
- Der jährliche Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In Härtefällen ist der Vorstand nach Prüfung des Falles mit schriftlichem Bescheid zu einer Ermäßigung ermächtigt.
§ 5 Mitgliedschaft
- Natürliche und juristische Personen können Mitglieder werden.
- Die Aufnahme ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einer schriftlichen Bestätigung.
- Beschäftigte des Vereins oder einer Einrichtung können ebenfalls Mitglied werden, mit Ausnahme des Stimmrechts zu § 7 Abs. 2, Buchstabe a.
- Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder mit Auflösung der juristischen Person.
- Der Ausschluss eines Mitglieds oder dessen Streichung aus der Mitgliederkartei erfolgt durch den Gesamtvorstand; gegen diese Entscheidung kann binnen einer Woche nach Zugang schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Eine Streichung darf erfolgen, wenn der Jahresmitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wurde.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
- der Vorstand
- der Beirat.
- Weiteres Organ kann im Bedarfsfalle die Geschäftsführung sein.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen, oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Satzungsänderungen, die von den dafür zuständigen Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen,
- die Festsetzung des Mindestbeitrags.
- Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen (beantragte Satzungsänderungen müssen mit ihrem Wortlaut in der Tagesordnung angegeben werden) ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
- Anträge, Änderungen oder Zusätze zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten und dem dritten Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und 4 Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf höchstens 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
- Der Verein wird gemäß § 26 BGB vertreten durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste oder der zweite oder der dritte Vorsitzende. Jeder der drei Vorsitzenden kann den Verein auch allein vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter einer der drei Vorsitzenden, anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ist dieser an der Abstimmung nicht beteiligt, ist im Falle der Stimmengleichheit der Antrag abgelehnt. Über die Sitzung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und dem Leiter der Sitzung unterzeichnet wird.
- Für die laufenden Geschäfte des Vereins wird ein „geschäftsführender Vorstand" bestimmt, dem der erste Vorsitzende, der zweite oder der dritte Vorsitzende angehören. Dies gilt nur, soweit keine Geschäftsführung nach § 8a der Satzung eingesetzt wurde. Zu dessen bedarfsgerechten Sitzungen werden die Verwaltungsleitung des Vereins sowie die Leitungen der einzelnen Einrichtungen, z.Zt. der Kitas und der GmbH, zugezogen. Sowohl für den geschäftsführenden Vorstand wie für die einzelnen zum Verein gehörenden Einrichtungen werden jeweils vom Vorstand „Geschäftsordnungen" als Dienstanweisungen erlassen, die die jeweiligen Zuständigkeiten festlegen und den erforderlichen Bedürfnissen angepasst werden. Wesentliche Entscheidungen legt der geschäftsführende Vorstand ohnehin dem Gesamtvorstand vor, der gern. Ziff. 3) entscheidet.
§ 8a Geschäftsführer, Vertretung nach § 30 BGB
- Die Führung der laufenden Geschäfte überträgt der Vorstand einer Geschäftsführung. Diese wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Der Vorstand beschließt für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung.
- Die Geschäftsführung ist für ihr Aufgabengebiet als besondere Vertretung nach § 30 BGB bestellt und vertritt insoweit zur Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich den Verein. Zu den laufenden Geschäften gehören alle regelmäßigen, wiederkehrenden Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge des Geschäftsbetriebs Lebenshilfe Grünstadt-Eisenberg e.V..
- Der Umfang und die Beschränkungen der Geschäftsführung sind geregelt in der Geschäftsordnung.
§ 9 Beirat
- Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte zu Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen ist dem Vorstand ein Beirat ohne Stimmrecht zugeordnet.
- Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.
- Die von der Elternversammlung gewählten Elternvertreter sind für die Vertretungszeit, die von den Mitarbeitern gewählten Mitarbeitersprecher für die Berufungszeit, Mitglieder des Beirats.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Vermögen des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Rheinland-Pfalz, Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., Drechslerweg 25, 55128 Mainz, oder, falls diese Organisation nicht mehr bestehen sollte, an die Bundesvereinigung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.
Grünstadt, den 25.11.2015
Satzung der Lebenshilfe vom 24.02.1966 in der Fassung vom 25.11.2015
(Nach Anderungen vom 10.04.1972, 05.06.1975, 10.02.1993, 15.02.2001, 02.06.2005,
07.12.2008, 26.02.10, 09.06.2010 und 29.11.2010).
Satzung der Lebenshilfe Grünstadt-Eisenberg e.V.,
In der Haarschnur 44
67269 Grünstadt
Stand 25.11.2015,