Informationen zur Einzelinklusion

Informationen zur Einzelinklusion in Schulen und Kindertagesstätten

erbracht durch die Lebenshilfe Grünstadt-Eisenberg GmbH (gemeinnützig)

Sehr geehrte Eltern, sehr geehrtes Lehrerkollegium, sehr geehrte Erzieherinnen und sehr geehrte Inklusionskräfte,

um einen guten gemeinsamen Start für die durchgeführte Inklusionsmaßnahme ermöglichen zu können, würden wir Sie gerne über die wichtigsten Inhalte informieren:

  • Die Inklusionsmaßnahme wird durch das zuständige Jugend- oder Sozialamt bewilligt – Details über Umfang, Bewilligungszeitraum und Inhalte stehen im Hilfeplan oder/und in der schriftlichen Bewilligung.
  • Je nach festgelegtem Bedarf wird durch die Lebenshilfe Grünstadt eine pädagogische Fachkraft oder eine sogenannte Assistenzkraft (ohne pädagogische Ausbildung, aber mit persönlicher Eignung) eingesetzt, in einzelnen Fällen bilden sich auch sogenannte „Tandem-Teams“ d.h. eine Assistenzkraft übernimmt die Begleitung wird aber durch eine Fachkraft angeleitet.
  • Die Fach- und Dienstaufsicht liegt in jedem Fall bei der Lebenshilfe Grünstadt-Eisenberg (Frau Manuela Giel und Frau Karin Heindl) d.h. sie sind Ansprechpartnerinnen für alle übergeordneten Belange der Inklusionsmaßnahme.
  • Die inhaltliche und pädagogisch didaktische Gestaltung und Verantwortung des Unterrichts/Kindergartenalltags obliegt dem Lehrpersonal/den ErzieherInnen. Nur beim Einsatz von pädagogischem Fachpersonal werden im Rahmen der Inklusionsmaßnahme pädagogisch didaktische Förderein-heiten eigenständig entwickelt und umgesetzt.
  • Die Aufsichtspflicht obliegt der Schule/Kindertagesstätte. Die Inklusionskraft kann zeitweise mit dem von ihr betreuten Kind/Jugend-lichen alleine sein, wenn der verantwortliche Pädagoge/Lehrer ihr diese Aufgabe überträgt (Ausnahme: pädagogisches Fachpersonal kann im Rahmen der Förderung alleine agieren). Das alleinige Verlassen des Geländes ist nur möglich, wenn dies im Hilfeplan vereinbart wurde. Es ist Inklusionskräften nicht erlaubt, das zu betreuende Kind im PKW mitzu-nehmen.
  • Die Inklusionskraft hat den üblichen, gesetzlichen Pausenanspruch von 30 Minuten bei Überschreiten von 6 Stunden Arbeitszeit. Diese Pause ist mit den Lehrkräften/ErzieherInnen vor Ort abzustimmen.
  • Die vor Ort üblichen Regeln zur Nutzung von Handys und das Rauchen sowie die Schul- und Hausordnung gelten auch für die Inklusionskraft.
  • Bei Erkrankung muss die Inklusionskraft folgende Stellen informieren:
    1. die Eltern
    2. die Einsatzstelle (Schule/Kindergarten)
    3. die Dienststelle (Lebenshilfe)
  • Die Kostenzusage des Sozial- und Jugendamtes sieht in der Regel keine Vertretung der Inklusionskraft bei Krankheit vor (Einzelabsprachen sind in besonderen Ausnahmefällen möglich – müssen aber mit dem Kostenträger abgesprochen werden und ausfinanziert sein).
  • Die Arbeitszeit der Inklusionskraft orientiert sich an dem vom Kostenträger bewilligten Stundenumfang. Dieser richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes/Jugendlichen und nach dem Stundenplan/den Öffnungszeiten der Einrichtung während der Anwesenheitszeit des Kindes /Jugendlichen.
  • WICHTIG!!! Alle Betreuungsstunden außerhalb des bewilligten Zeitraumes (z.B. Ausflüge, Klassenfahrten, Übernachtungen,…) müssen rechtzeitig von den Eltern !!! beim Kostenträger beantragt werden.
  • Alle Inklusionskräfte unterliegen der Schweigepflicht. Zu ihrer Aufgabe gehört weder die Vermittlung bzw. Informationsweitergabe zwischen Eltern und Schule/Kindertagesstätte noch eine tägliche ausführliche Übergabe an die Eltern. Bei fachlichen Inklusionsmaßnahmen und wenn im Hilfeplan dies ausdrücklich erwähnt ist und dafür Stunden genehmigt sind, kann dieser fachliche Austausch ein Teil des Arbeitsauftrages sein.

Dies soll nun eine gute Grundlage für die gemeinsame Inklusionsarbeit darstellen und das Miteinander aller Beteiligten unterstützen. Auf gute und konstruktive Zusammenarbeit!